§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1. Der Verein führt den Namen "Mit Dir – Verein für Hilfe in allen Lebenslagen"
2. Der Verein hat seinen Sitz in Graz und erstreckt seine Tätigkeit auf die Republik Österreich.
3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.
§ 2: Zweck
Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Der Verein bezweckt Hilfe für Menschen in allen Lebenslagen mit Schwerpunkt für Behinderte und ältere Menschen.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
1. Der Vereinszweck soll durch in den in den Absätzen 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mitteln erreicht werden.
2. Als ideelle Mittel dienen:
a) Vorträge
b) Gesellige Zusammenkünfte
c) Gemeinsame Freizeitgestaltung
d) Gemeinsame Urlaubs- und Bildungsreisen
e) Schulung und Weiterbildung
f) Pressearbeit
3. Als materielle Mittel dienen:
a) Beitrittsgebühr und Mitgliedsbeiträge
b) Erträge aus Veranstaltungen
c) Spenden
d) Sammlungen
e) Vermächtnisse
f) Einnahmen aus Tätigkeiten im Sinne des BehindertenG, insbesondere
Leistungen von mobilen und ambulanten Diensten konform den Leistungs-und Entgeltsverordnungen der jeweiligen Bundesländer.
h) Entgelte für Dienste aus der Altenbetreuung.
i) Entgelte aus Lernbetreuung
j) Entgelte für die Freizeitbetreuung von Kindern und Jugendlichen
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentlich, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen, außerordentliche sind solche, die die Vereinstätigkeit durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages unterstützen. Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Dienste um den Verein ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet die vom Vorstand eingesetzte Geschäftsführung.
3. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod. Bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
2. Der Austritt kann formlos und zu jedem Zeitpunkt erfolgen. Bezahlte Mitgliedsbeiträge für das laufende Kalenderjahr werden nicht refundiert.
3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als 2 Monate mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung der Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus dem im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Kostenpflichtige Dienstleistungen sind konform Kostenverzeichnis abzugelten.
3. Jedes Mitglied kann die Ausfolgung der Vereinsstatuten verlangen.
4. Das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht, steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
5. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.
6. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies im Rahmen der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9,10) der Vorstand (§§ 11-13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9: Generalversammlung
1. Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle vier Jahre statt.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a) Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung,
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5, erster Satz VereinsG),
d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfers (§ 21 Abs. 5, zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2, dritter Satz dieser Statuten),
e) Beschluss eines gerichtlich bestellen Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Staturen)
binnen 4 Wochen statt.
3. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle ordentlichen und Ehrenmitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per email einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch die Rechnungsprüfer oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator.
4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 3 Tage vor Generalversammlung bei Vorstand schriftlich, per Telefax oder per email einzureichen.
5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zu Tagesordnung gefasst werden.
6. Bei der Generalversammlung sind alle ordentlichen und ehrenamtlichen Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Vereinsstatut geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Frau oder bei Verhinderung dessen/deren StellvertreterIn:
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Beschlussfassung über den Voranschlag
2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer.
3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfers
4. Entlastung des Vorstandes
5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
6. Beschlussfassung und Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins.
7. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Punkte.
§ 11: Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus zwei Mitglieder, und zwar dem/der Obmann/Obfrau und StellvertreterIn.
2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.
3. Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Eine Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
5. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und durch Rücktritt.
6. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, bei Rücktritt des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
§13 : Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1. Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
2. Der/die Obmann/Obfrau vertritt gemeinsam mit dem/der StellvertreterIn den Verein nach außen.
3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen für die Außenvertretung bzw. für Zeichnungsberechtigungen können ausschließlich vom Obmann/Obfrau und dessen/deren StellvertreterIn gemeinsam erteilt werden.
4. Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung.
§ 14: Rechnungsprüfer
1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ, mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins in Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutenmäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben den Vorstand das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten.
§ 15: Schiedsgericht
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht einzuberufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach §§ 577 ff ZPO.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Die Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des §§ 34ff BAO zu verwenden.